Satzung - Sängerkranz Dusslingen

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

Vorbemerkung
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

§1
Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Sängerkranz Dußlingen" mit dem Zusatz e.V., hat seinen Sitz in Dußlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck des Vereines
 
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Aufnahme in den Verein kann bei jedem Vorstand beantragt werden. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betreffenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung in der Mitgliederliste

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§5
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Ist das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages länger als 3 Monate in Verzug, erfolgt eine Mahnung. Wird der offene Betrag bis Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt, so erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste.

§6
Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Dußlingen unter der Rubrik für Vereinsnachrichten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vorder Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Vorstand einzureichen.

§9
Wahlen

Wahlen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Die Wahl des Vorstands ist grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für das Amt nur eine Person vorgeschlagen worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.

Anwesende und nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher gegenüber dem Vorsitzenden eine Erklärung abgegeben haben, für den Fall der Wahl das Amt zu übernehmen.

Stellt sich nur ein Bewerber für die Übernahme eines Amtes, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sind mehrere Bewerber vorhanden, dann ist der gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Bei Wahlen zur Übernahme eines Amtes im Beirat ist der Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

§10
Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) bis zu zwei Kassenführer
c) dem Schriftführer
d) dem Beirat, gebildet aus bis zu 6 singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich je 1 Vertreter der Singstimmen)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
mindestens zwei, höchstens vier gleichberechtigte Vorsitzende,
jeweils einzeln vertretungsberechtigt

Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Scheidet während der 3-jährigen Amtsdauer ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, kann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für die verbliebene Amtszeit gewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden einberufen werden.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12
Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
 
Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen an die Gemeinde Dußlingen, die es unmittelbar und ausschließlich entsprechend des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§13 Geschäftsordnung

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

§14 Schlussbestimmungen

Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister (Behörde) vorgeschlagen werden, kann der Vorstand durch Beschluss entscheiden.

Dußlingen, den 16.10.2021

Lothar Gottschalk
Silke Hornung
Doris Klett
Hermine Zürn
Zurück zum Seiteninhalt